AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ahlrich Siemens GmbH

Stand: Januar 2026 

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§1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten gegenüber unseren sämtlichen Kunden. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gehen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Soweit die Geschäftsbedingungen nicht bereits bei Abschluss des Kaufvertrages abgeschlossen worden sind, werden sie hinsichtlich § 1 Ziffer 1 Satz 2 (künftige Geschäftsverbindung) und § 8 (Eigentumsvorbehalt) spätestens in Zusammenhang mit der Entgegennahme der Lieferung abgeschlossen.
  3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen, fernschriftlichen oder aber elektronischen (E-Mail) Bestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, ersetzt die Übergabe der Ware oder aber der Beginn der bestellten Werkleistung die Auftragsbestätigung.
  3. Bei Bezugnahme auf Norm, Standards etc. sind die Normen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
  4. Produktinformation und -spezifikation (auch in Angeboten und Auftragsbestätigungen), dienen lediglich der Beschreibung der Ware und beinhalten in keinem Fall Beschaffenheitsgarantien i.S.v. § 443 BGB oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 BGB.
  5. An Proben, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, Eigentums- und/oder Urheberrechte vor.

 

§3 Preise und Zahlung

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten, sonst die anderweitig vereinbarten, Preise. Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit keine Währung genannt ist, verstehen sich die Preise als Euro-Preise.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen – ohne, dass dies dazu führt, dass wir einen höheren Gewinn erzielen – zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten in Höhe von mindestens 3 %, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eingetreten sind. Nur bei Kunden, die nicht Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist eine solche Anpassung erst vier Monate nach Vertragsschluss zulässig, es sei denn, wir erbringen unsere Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk bzw. nach unserer Wahl ab Lager Bremen, d. h. umfassen nicht Transport, Verpackungs- und Versandkosten. Entstehende Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet. Wir sind im Falle der Rückgabe von Verpackungsmaterialien zur Nachberechnung der Selbstkosten berechtigt, da wir ohne Rücknahme kalkulieren. Wir beauftragen auf Wunsch den Transport für den Kunden nach unserem billigen Ermessen (insb. Transportart, -kosten und -unternehmen) an eine von ihm genannte Lieferanschrift, wobei Transportkosten bis zu 10 % des Warenwertes (netto) der Billigkeit entsprechen. Dem Kunden obliegt es dann, sicherzustellen, dass die Ware hindernisfrei angeliefert werden kann. Andernfalls schuldet der Transportunternehmer nur die Lieferung bis zum Hindernis.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  5. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen (Eingang auf unserem Konto oder in unserer Kasse). Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  6. Wechsel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und wie auch Schecks erfüllungshalber angenommen. Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort gesondert zu zahlen.
  7. Bei Bekanntwerden wesentlicher, die Gegenleistung des Kunden in Frage stellender Gründe (namentlich Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, Vermögensverfall) sind wir berechtigt, seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen sofort fälligzustellen. Zur weiteren Lieferung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo aus der Geschäftsbeziehung zurückgeführt und Vorkasse in Höhe der noch zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistung geleistet wird.
  8. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

 

§4 Liefer- und Leistungszeiten

  1. Von uns genannte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt oder/und Schadenersatz statt Leistung nur berechtigt, sofern er uns eine angemessene Nachfrist unter Ablehnungsandrohung setzt. Die näheren Einzelheiten zur Verschuldungshaftung finden sich in § 9.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die unsere Leistungen und Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretender Personalmangel, behördliche Anordnungen usw.), verlängern gegebenenfalls verbindlich vereinbarte Fristen und Termine. Für den Fall, dass die Verlängerung mehr als einen Monat beträgt, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht, jedoch kein Schadenersatz statt Leistung zu.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

§5 Gefahrübergang bei Kauf- und Werklieferungsverträgen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. In Versendungsfällen geht sie bereits mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
  2. Ist die jeweilige Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft bereits auf den Kunden über.
  3. Kosten und Risiko für eingesandte Teile, sei es zum Umbau oder als Muster, trägt der Kunde.
  4. Die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 finden auf Kauf- und Werklieferungsverträge mit Kunden, die Verbraucher sind, keine Anwendung.

 

§6 Zusätzliches Leistungsprofil bei Hard- und Softwarelieferungen

  1. Mit der Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen wird generell kein geistiges Eigentum am Programm, sondern lediglich ein Nutzungsrecht am Programm erworben (Lizenz). Software-Programme bleiben geistiges Eigentum des Herstellers. Die Lizenz ist nicht ausschließlich zeitlich unbegrenzt und berechtigt nicht zum Kopieren, außer zu Sicherheitskopien. Soweit wir offen Lizenzen Dritter (Hersteller wie FESTO etc.) übertragen, gelten die Lizenzbedingungen der Dritten.
  2. Vor der Erstellung einer kundenspezifisch erstellten Software hat der Kunde ein Pflichtenheft beizustellen, dass abschließend die Soll-Funktionen der Software beschreibt. Die Exklusivität der kundenspezifisch erstellten Software muss eigens vereinbart werden. Auch beim exklusiven Nutzungsrecht des Kunden bleiben wir berechtigt, eingebundene Standardmodule, Fremdprogramme und -programmmodule zu nutzen und vergleichbare Lösungen für andere Kunden zu entwickeln.
  3. Wir sind nicht zur Herausgabe des Quellcodes von Programmen verpflichtet.
  4. Bedienungsanleitungen können auch auf elektronischem Wege (Datei, Nachweis eines Downloads) zur Verfügung gestellt werden.
  5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde sicher, dass die von uns gelieferte Software mit der Hardware und übrigen Software lauffähig ist. Hinsichtlich der übrigen Hard- und Software gilt dies dann nicht, wenn wir sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung und/oder Lieferung liefern und installieren.
  6. Der Kunde stellt unmittelbar vor der Installation der von uns gelieferten Hard- und/oder Software sicher, dass sämtliche bei ihm in dem betroffenen Netzwerk, Computer oder Anlage Daten und Programme als Backup gespeichert werden, um einen Datenverlust zu vermeiden.
  7. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Vermeidung von Datenverlusten auch nach Lieferung von Hard- und/oder Software eine regelmäßige Datensicherung erforderlich ist. Der übliche Schadensersatz nach § 7 Ziffer 4 und § 9 beläuft sich deshalb auf den Wiederherstellungsaufwand bei dem Vorhandensein von täglichen Sicherungskopien.

 

§7 Gewährleistung aus Kauf-, Werklieferungs- und Werkvertrag

  1. Bei Kunden, die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt
    1. Der Kunde hat die Ware, sofern Kaufrecht Anwendung findet, unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist bei Verarbeitung und Vermischung geboten.
    2. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und korrekt anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage, maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
    3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware bzw. eines neuen Werkes (Neulieferung) berechtigt. Sind wir nicht zur Nacherfüllung bereit, wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz statt Leistung — zu weiteren Voraussetzungen siehe Ziffer 4 — zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    4. Liegt ein Fall des § 478 BGB vor (Rückgriffsanspruch von der Lieferantenkette), verbleiben Kunden, die Unternehmer sind, die Ansprüche aus § 478 BGB — aber mit den Einschränkungen der Regelung dieser Geschäfts-bedingung zu etwaigen Schadenersatzansprüchen und dem Verstoß gegen Obliegenheiten aus § 377 HGB — unbenommen.
    5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, bei gebrauchten Artikeln in sechs Monaten, ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten. Die Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreibt.
  2. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt was folgt
    1. Wir können dem Kunden nach der Anzeige von Mängeln eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts bezüglich der Art der Nacherfüllung und Abgabe einer Erklärung setzen, um eine möglichst unverzügliche Behebung der berechtigten Beanstandung durchzuführen. Die Frist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei uns. Nach Ablauf der Frist können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen.
    2. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Artikeln in einem Jahr, ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten.
  3. Bei Käufern, die weder Verbraucher, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt
    1. Der Käufer hat bei Lieferung offenkundige Mängel sofort, spätestens aber binnen sieben Tagen anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Die Gewährleistungsrechte dieser Käufer entfallen, soweit er nicht der Rügeobliegenheit nachkommt.
    2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz statt Leistung (siehe unten Ziffer 4) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist. Die Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreibt
  4. Zusätzliche allgemeine Regeln für alle Kundengruppen:
    1. Wir haben nur Schadenersatz zu leisten, wenn uns der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Beruht der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so treten wir auch für Fahrlässigkeit ein. Ist der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten, so gilt insoweit der gesetzliche Haftungsmaßstab. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
    2. Die Beschränkungen der Gewährleistung (vorstehende Ziffern 1-4) gelten nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt haben (§ 444 BGB).

 

§8 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen.
    4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, di Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen au den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    6. Die Berechtigung nach § 4.5. erfasst nicht, die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen, ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
    7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
    9. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieses § 4 berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
    10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§9 Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsbeginn vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser mindestens einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit Vorstehendem nicht verbunden.
  6. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.

 

$10 Datenschutz

  1. Wir verarbeiten die Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Dateninformationen als nicht vertraulich. Wir sind zur Weitergabe berechtigt.

 

§11 Schlussbestimmungen

  1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
  4. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.